Ausgangslage und Handlungsbedarf
Mit der Annahme des Klima- und Innovationsgesetzes hat die Bevölkerung das Netto-null-Ziel bis 2050 als verbindlichen Auftrag für die Politik bestätigt. Während in verschiedenen Bereichen bereits Fortschritte verzeichnet werden, besteht bei der Elektrifizierung des motorisierten Individualverkehrs weiterhin erheblicher Aufholbedarf. Einer der Gründe dafür ist die fehlende Ladeinfrastruktur, insbesondere in der Garage zu Hause. Aufgrund der hohen Quote an Mietliegenschaften und Stockwerkeigentum ist es in der Schweiz besonders herausfordernd, dieses unabdingbare Potential auszunutzen.
Deshalb hat die GLP mit der Motion 23.3936 (Grossen) «Laden von Elektroautos im Mietverhältnis und Stockwerkeigentum» das sogenannte Recht auf Laden für alle initiiert. Die Motion wurde bereits im Juni 2025 an den Bundesrat überwiesen, nun liegt der Umsetzungsvorschlag des Bundesrates vor. Die Umsetzung der Motion schafft eine wichtige Voraussetzung, um den Wechsel zur Elektromobilität zu erleichtern und damit einen konkreten Beitrag zur Erreichung der Klimaziele zu leisten. Ebenfalls kann die Schweiz damit bei der Elektrifizierung des motorisierten Individualverkehrs gegenüber anderen Ländern aufholen, da sie in den letzten Jahren insbesondere von europäischen Ländern überholt wurde. Wir fordern eine rasche Umsetzung der Motion und gehen in der Folge auf einzelne Aspekte der geplanten Änderung des Energiegesetzes ein.
Beurteilung der Vorlage im Detail
Wir befürworten, dass das Recht auf Laden mit einer Erstellungspflicht der Grundinstallation für Ladeinfrastruktur einherkommt. Die Erstellungspflicht ist einer Duldungspflicht klar vorzuziehen. Auf Antrag einer Mietpartei soll die Grundeigentümerschaft künftig die Pflicht haben, eine Grundinstallation zum Laden elektrischer Fahrzeuge zu erstellen. Dieser Ansatz ermöglicht eine koordinierte Gesamtplanung der Ladeinfrastruktur und ein netzdienliches Lastmanagement. Ladeinfrastruktur gehört zu einer zeitgemässen Gebäudeinfrastruktur. Zudem sind mit der Erstellungspflicht der Grundinstallation die Zuständigkeiten klar definiert: Zur Grundinstallation sollen die Vorverkabelung, ein System, um den Stromverbrauch den einzelnen Nutzerinnen und Nutzern zuzuordnen, sowie ein Lastmanagement, wenn eine Parkfläche für mehr als zwei Fahrzeuge Platz bietet, gehören. Die Installation der individuellen Ladestation erfolgt grundsätzlich durch die Mietpartei auf eigene Kosten. Dabei soll es keine Rolle spielen, ob diese Person die Erstellung der Grundinstallation veranlasst hat.
Bei den Varianten zum Geltungsbereich ist aus unserer Sicht klar Variante 2 (Anspruch für alle Parkplatzmietenden) zu bevorzugen. Dazu zählen beispielsweise Parkplätze in Quartiergaragen und Sammelgaragen. Gerade in städtischen Gebieten verfügen viele Wohnliegenschaften über keine eigenen Parkplätze, weshalb Mieterinnen und Mieter auf externe Parkplätze angewiesen sind. Für einen flächendeckenden Umstieg auf die Elektromobilität müssen deshalb auch diese Parkplatzmietenden anspruchsberechtigt sein. Mit dieser Ausweitung bleibt es dennoch ein klar definierter Kreis der Anspruchsberechtigten: Jede Person, der ein Parkplatz zum Gebrauch überlassen wird, kann einen Antrag auf Grundinstallation stellen. Variante 1 birgt hingegen das Risiko, zahlreiche Parkplatzmietende vom Recht auf Laden auszuschliessen. Zudem kann es in der Praxis zu Verwirrung führen, falls die Kosten für die Erstellung der Grundinstallation an alle Parkplatznutzenden überwälzt werden und dabei die unterschiedliche Behandlung von Bewohnerschaft sowie externen Parkplatzmietenden zu wenig bekannt ist. Sollte an der vorgeschlagenen Variante 1 festgehalten werden, unterstützen wir deshalb ausdrücklich die Einschränkung einer allfälligen Mietzinserhöhung auf den Mietzins des Parkplatzes.
Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, dass bei bestehenden Mietliegenschaften die Kosten für die Grundinstallation anteilsmässig auf die erschlossenen Parkplätze überwälzt werden können. Investitionen von rund 500 bis 1’500 Franken pro Parkplatz und daraus resultierende Mietzinserhöhungen von etwa 5 bis 10 Franken pro Monat erachten wir als zumutbar. Die Amortisationsdauer sollte dabei klar kommuniziert werden. Auch die Zumutbarkeit für die Grundeigentümerschaft ist nachvollziehbar zu regeln. Die Kriterien hierfür müssen konsequent im Sinne der Motion angewendet werden, damit das Recht auf Laden nicht durch eine zu enge Auslegung der Zumutbarkeit ausgehöhlt wird.
Bei grösseren Parkierungsflächen erachten wir eine gesamthafte Erschliessung als sinnvoll. Dadurch können die Kosten auf alle erschlossenen Parkplätze verteilt werden, unabhängig davon, ob deren Nutzerinnen und Nutzer bereits ein Elektrofahrzeug besitzen. Gleichzeitig wird damit eine wichtige Hürde für den späteren Umstieg auf die Elektromobilität beseitigt. Eine koordinierte Erschliessung ist effizienter als wiederholte nachträgliche Einzelinstallationen und unterstützt indirekt auch die Autoimporteure dabei, die geltenden CO₂-Flottenziele zu erreichen.
Wir regen zudem an, auch für Parkplätze am Arbeitsplatz eine pragmatische Lösung vorzusehen. Arbeitgeber sollen dabei möglichst grosse Freiheit bei der konkreten Umsetzung behalten. Ziel ist nicht eine generelle Pflicht zur Ladeinfrastruktur, sondern unnötige Hürden für freiwillige und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen abzubauen. Entscheidend ist grundsätzlich, dass die Kriterien für die Zumutbarkeit klar definiert und eine angemessene Frist für die Erstellung der Grundinstallation festgelegt werden. Nur so wird aus dem Recht auf Laden ein tatsächlich wirksamer Anspruch.