Heute können zwar einzelne Handlungen wie das Zeigen pornografischer Inhalte bestraft werden. Straflos bleibt aber, wer ein Kind durch sexuell motivierte Gespräche manipuliert und seine sexuelle Entwicklung beeinträchtigt, solange diese Kommunikation die hohen Schwellen der bestehenden Tatbestände nicht erreicht. Diese Lücke ist angesichts der steigenden Verbreitung des Cybergroomings problematisch. Der neue Tatbestand setzt tiefer an und schützt Kinder unter 16 Jahren auch dort, wo das bisherige Recht nicht greift. Die GLP begrüsst zugleich, dass der Tatbestand verhältnismässig ausgestaltet ist: Straflos bleiben Kommunikationen zwischen Personen, deren Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt, womit jugendtypische Beziehungen unter Jugendlichen mit geringem Altersunterschied vom Anwendungsbereich ausgenommen sind.
Abschliessend macht die GLP darauf aufmerksam, dass strafrechtliche Verschärfungen Hand in Hand mit regulatorischen Massnahmen gehen müssen, wenn der Schutz von Kindern im digitalen Raum wirksam gestärkt werden soll. Da Cybergrooming zu einem grossen Teil über bekannte Kommunikationsplattformen erfolgt, muss ein stärkerer Schutz von Minderjährigen Einzug in das neue Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) finden, wie es die GLP in ihrer Vernehmlassungsantwort forderte. So würde eine Altersverifizierung Tätern erschweren, sich als Gleichaltrige auszugeben, und ein Jugendmodus mit elterlicher Kontrolle könnte Kontaktbeschränkungen durch unbekannte Erwachsene umfassen.