Mobbing ist an sich kein neues Phänomen, doch die ständige digitale Erreichbarkeit verleiht ihm eine neue Dimension. Dies auch, weil Jugendliche auf digitale Kommunikationskanäle wie Klassenchats kaum verzichten können, ohne sozial ausgeschlossen zu werden. Zugleich senkt die vermeintliche Anonymität im digitalen Raum die Hemmschwelle. Gemäss der JAMES-Studie von 2024 wurde fast ein Viertel der Schweizer Jugendlichen im digitalen Raum bereits mehrfach beschimpft oder beleidigt. Selbst Handlungen, die isoliert betrachtet banal erscheinen, etwa das Verbreiten von falschen Gerüchten, Videos von Missgeschicken oder Witzen über Aussehen oder Verhalten, können bei wiederholtem Vorkommen zu schwerer sozialer Ausgrenzung und psychischen Schäden führen. Diese kumulative Wirkung einzelner niederschwelliger Handlungen kann heute nicht erfasst werden.
Ein Tatbestand für Mobbing kann hier eine präventive Wirkung entfalten und helfen, künftiges Leid zu mindern. Mit einer tieferen Eingriffsschwelle ergänzt er die bestehenden Strafnormen sinnvoll, insbesondere auch den seit 2024 geltenden Tatbestand zur Rachepornografie (Art. 197a StGB). Die GLP begrüsst zudem die technologieneutrale Formulierung, die sicherstellt, dass der Tatbestand auch auf künftige digitale und nicht digitale Phänomene anwendbar bleibt.