Das sogenannte «Konkubinat plus» bietet aufgrund der gesetzlich geregelten Rechtswirkungen mehr Rechtssicherheit für unverheiratete Paare und schützt Kinder bei einer Trennung. Die eheähnlichen Rechtswirkungen sind nahezu nur während der Dauer der Partnerschaft vorgesehenen, was wiederum eine klare Abgrenzung gegenüber der Ehe schafft. Ansonsten haben Partnerinnen und Partner in formellen Lebenspartnerschaften die gleichen Rechte und Pflichten wie Partnerinnen und Partner im Konkubinat. Ebenfalls begrüssen wir, dass auf Wunsch der Paare bereits abgeschlossene kantonale PACS in eidgenössische PACS umgewandelt werden können (sog. opt in-Verfahren), ansonsten aber im kantonalen Recht weiterbestehen können.
Bei den Varianten zu Art. 4–6 VE-PACSG ist aus unserer Sicht klar Variante 2 (Begründung beim Zivilstandsamt) zu bevorzugen. Nur so kann das Gleichbehandlungsgebot und die effektive Wahlfreiheit zwischen Ehe und PACS aufgrund der begrenzten sowie transparenteren Gebühren bei einer Begründung auf dem Zivilstandsamt, der Effizienz und des Datenschutzes sichergestellt werden, Variante 1 birgt hingegen das Risiko, dass gegenüber der Ehe ein Hinderungsgrund sowie eine Benachteiligung eingebaut wird, während sie gleichzeitig ein notarielles Geschäftsmodell schafft. Zudem spricht für die Variante 2, dass die Auflösung der formellen Lebenspartnerschaft ebenfalls bei den Zivilstandsämtern einzuleiten ist und diese somit den Prozess von A-Z begleiten und eine klare Zuständigkeit herrschen würde. In dieser Variante findet die Begründung der formellen Lebenspartnerschaft zwar am gleichen Ort wie die Eheschliessung, jedoch unter komplett anderen Umständen statt: Der PACS kommt – anders als die Ehe – nicht mit dem Jawort, sondern mit der Unterzeichnung zustande. Weiter sind weder ein Ehevorbereitungskurs noch Trauzeugen und weitere Formalitäten nötig. Es ist davon auszugehen, dass die formelle Lebenspartnerschaft bewusst gewählt wird, insbesondere da sie ein neues Rechtsinstitut darstellt. Demnach sollten Partnerinnen und Partner sich sehr wohl im Klaren darüber sein, dass sie sich für den Todesfall zusätzlich in einem Erbvertrag gegenseitig absichern können. Das Risiko einer Verwechslungsgefahr gegenüber der Ehe weisen wir entsprechend klar zurück. Variante 2 ist folglich zu bevorzugen.
Auf eine Anpassung bzw. Ergänzung der mietrechtlichen Bestimmungen im OR, die für Ehegatten im Verhältnis zur Vermieterschaft gelten (Art. 266m–o und 273a OR), soll für den PACS verzichtet werden. Wenn die alleinige Mieterin oder der alleinige Mieter mit einer anderen Person einen PACS begründet hat, soll die Kündigung der Familienwohnung seitens der Vermieterschaft sowie die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung nur der Mieterin oder dem Mieter zugestellt werden müssen. Diese Variante trägt dem Umstand Rechnung, dass die geltenden Regelungen zur Ehe bereits heute zu Schwierigkeiten führen können, indem die Vermieterschaft teilweise nicht weiss, ob die Mieterin oder der Mieter verheiratet ist und die Ehegattin oder der Ehegatte in der entsprechenden Wohnung lebt. Die Vermieterschaft könnte sich zwar gegebenenfalls über eine allfällige PACS-Partnerschaft der Mieterin oder des Mieters informieren, dies ist aber eine unnötige Hürde in der Verwaltung ihres Eigentums.
Bei den Varianten zur Art. 24 VE-PAGSG ist aus unserer Sicht klar die Variante 2 (Anwendung bei allen Kindern) zu bevorzugen. Diese Variante findet auch Anwendung, wenn die Kinder einer Partnerin oder eines Partners oder auch Pflegekinder in der Wohnung der Familie ihren Lebensmittelpunkt haben. Dies ist ebenfalls im einheitlichen Sinn des Gesetzes logischer, da gemäss Art. 16 eine Partnerin oder ein Partner verlangen kann, dass die Benützung der Wohnung der Familie und des gemeinsamen Hausrates für das Getrenntleben geregelt wird, wenn Kinder in der Wohnung der Familie leben (Bst. b). Ob es sich dabei um gemeinsame Kinder handelt oder nicht, ist nicht relevant. In einer Zeit von zunehmenden Patchwork-Familien ist die Einengung auf gemeinsame Kinder des Paares nicht mehr zeitgemäss.